Chemisch Technische Produkte

 

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INHALTSSTOFFE:   

Die Wirkstoffe der KKS Abwehrsprays basieren auf den Reizstoffen Oleoresin Capsicum (OC-Spray / Pfefferspray) oder Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril (CS-Gas) in verschiedenen Ausführungen. Für welche Situationen sich welcher Reizstoff eignet, wollen wir Ihnen hier kurz darstellen. 
 

2-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril (CS) 


2-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril (nach seinen Entdeckern B. B. Corson und R. W. Stoughton auch CS genannt) ist eine chemische Verbindung, welche durch die Knoevenagel – Kondensation von 2-Chlorbenzaldehyd und Malonsäuredinitril synthetisiert wird. CS ist ein weißer, kristalliner, toxischer und brennbarer Feststoff mit einem pfefferähnlichen Geruch.

Wirkweise:

Der Inhaltsstoff wird feinnebelig verteilt. Die Reichweite ist dabei von der jeweiligen Sprühform abhängig.  Infos zu den Sprühvarianten finden Sie hier 

CS-Gas wird auch als Tränengas bezeichnet, da es beim Angreifer zuerst auf die Augen und Schleimhaute der oberen Atemwege einwirkt. Im weiteren Verlauf treten dann Atemschwierigkeiten und Beklemmungsgefühle auf, die dann nach und nach wieder abklingen. Die Wirkung setzt direkt ein. Bei Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, kann die Wirkung zeitverzögert eintreten oder nur kaum wirken.
Die meisten Symptome klingen meist recht schnell wieder ab, trotzdem können Folgeerscheinungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden.


Für welche Einsätze ist CS-Gas geeignet?

Tränengas darf, im Vergleich zum wesentlich stärkeren Pfefferspray, offiziell zur Personenabwehr verwendet werden. Es sollte jedoch nicht zur Tierabwehr eingesetzt werden, da die Reizstoffkonzentration (wahrscheinlich) nicht ausreichend ist, um einen Angriff zu unterbinden.

 

Wer darf CS-Gas mitführen?

Die KKS CS – Abwehrsprays sind nach den Verordnungen und den Vorschriften des Waffengesetzes geprüft worden und sind daher mit dem Prüfzeichen „BKA 17r“ beim Bundeskriminalamt registriert. Deshalb ist der Umgang mit unseren CS – Sprays in Deutschland, abweichend von den sonstigen Vorschriften des Waffengesetzes, auch schon Jugendlichen ab 14 Jahren erlaubt.

 


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